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Signieren und Prüfen für Bieter

Empfohlene Vorgehensweise über den Signatur-Client für Bieter bzw. das AnA-Web (im Zuge der Abgabe)

  1. PDF-Dokument ausfüllen.
  2. PDF-Dokument speichern und schließen.
  3. PDF-Dokument signieren (mit dem AnA-Web oder dem Signatur-Client für Bieter)
  4. Signatur prüfen (siehe Anleitung)

Hinweise :

  • Die Empfohlene Vorgehensweise bezieht sich auf den Signatur-Client für Bieter und das AnA-Web (im Zuge der Abgabe).
  • Das zu signierende PDF-Dokument muss zum Signieren zwingend geschlossen sein!
  • Für die Erstellung und Prüfung digitaler Signaturen können auch andere Werkzeuge eingesetzt werden, beispielsweise die Signatur-Software des Zertifikatsausstellers.
  • Um eine Signaturprüfung durchzuführen, sollten Sie sich nicht auf das PDF-Programm verlassen (z.B. durch Klick in das Signaturfeld). Nutzen Sie hierfür den Signatur-Client für Bieter, das AnA-Web (im Zuge der Abgabe) oder die entsprechende Software des Zertifikatsausstellers.
Signieren mit dem Signatur-Client für Bieter
Anleitung:Anleitung
Testsignaturdokument:Zum Testen der elektronischen Signatur finden Sie hier ein Testsignaturdokument.

Für Bieter mit Unternehmenssitz in Deutschland:

Es wird die Verwendung der kostenlos zum Download zur Verfügung stehenden Signaturanwendung Signatur-Client für Bieter empfohlen. Sofern Sie eine andere Signaturanwendung verwenden, muss diese den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2024/1183, entsprechen.

Für Bieter mit Unternehmenssitz in der Europäischen Union bzw. EWR:

Es wird die Verwendung einer Signaturanwendung empfohlen, die von einem innerhalb der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter bereitgestellt wird. Sofern Sie eine andere Signaturanwendung verwenden, muss diese den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2024/1183, entsprechen.

Bei welchen Anbietern es sich um qualifizierte Vertrauensdienste handelt, können Sie den aktuellen Vertrauenslisten der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen. Sie finden diese unter: https://eidas.ec.europa.eu/efda/trust-services/browse/eidas/tls

Für Bieter mit Unternehmenssitz in Drittstaaten:

Es wird die Verwendung einer Signaturanwendung empfohlen, die von einem innerhalb der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder einem in einem Drittland niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieter, der im Rahmen von Durchführungsakten oder einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation anerkannt ist, bereitgestellt wird. Sofern Sie eine andere Signaturanwendung verwenden, muss diese den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2024/1183 (EU und EWR), bzw. des Schweizer Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) entsprechen.

Bei welchen Anbietern es sich um innerhalb der Union niedergelassene qualifizierte Vertrauensdienste handelt, können Sie den aktuellen Vertrauenslisten der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen. Sie finden diese unter: https://eidas.ec.europa.eu/efda/trust-services/browse/eidas/tls

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