UVgO: Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) tritt in Kraft
Datum02.09.2017
Ab dem 2. September 2017 müssen Auftraggeber im Bundesbereich für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden. Die UVgO ersetzt die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen gemäß VOL/A Abschnitt.
Registrierung von Unternehmen:
Gemäß § 7 Abs. 3 UVgO kann die Vergabestelle für die Übermittlung von Bieterfragen, der Abgabe elektronischer Angebote sowie Teilnahmeanträge eine Registrierung verlangen. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
Elektronische Angebote: Textform, fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur:
Gemäß § 38 Abs. 1 UVgO genügen für Teilnahmeanträge und Angebote die Textform. Für die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Name des Unternehmens und der Name des Erklärenden klar erkennbar sein.
Gemäß § 38 Abs. 6 UVgO kann die Vergabestelle ein elektronische Signatur (fortgeschritten oder qualifiziert) verlangen, wenn die übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen.
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